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des Berufsverbandes Deutscher Präventologen e.V.
Präventologie ist die Lehre vom umfassenden, vorbeugenden Schutz
des Körpers und der Seele durch bewußte und gesunde
Ernährung, durch Bewegung und der Gesundheit und dem Leben
förderliches Denken.Die Aufgabe der
Präventologen® ist dabei, das Bewußtsein der Menschen
für natürliche und gesunde Lebensführung durch
Information und Beratung zu erweitern und Wege aufzuzeigen, die der
Gesundheitserhaltung auf natürliche Weise dienen.
Der
Präventologe® sieht sich dabei als Berater des Menschen, ohne
in Konkurrenz zu den Angehörigen der Heilberufe treten zu wollen.
Bis
heute ist weder die Ausbildung zum Präventologen® staatlich
anerkannt, noch ist der Beruf des Präventologen® staatlich
geschützt. Dies zu ändern ist eine der wesentlichen
Begründungen für die Errichtung des Vereins mit der
nachstehenden Satzung:
§ 1 - Name & Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Berufsverband Deutscher Präventologen e.V.“ und hat seinen Sitz in Hannover.
1. Der Verein verfolgt den Zweck, im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland den Berufsstand der Präventologen® und deren
Ausbildung zur staatlichen Anerkennung zu verhelfen und die
beruflichen, wirtschaftlichen sowie sozialen Interessen seiner
Mitglieder zu fördern.
Dazu gehören insbesondere:
a)
Die Information der Mitglieder in allen zur Ausübung des
Präventologenberufes notwendigen Bereichen sowie die
Förderung des Ansehens des Berufsstandes der
Präventologen® durch alle hierfür geeigneten
Maßnahmen, insbesondere durch eine entsprechende
Öffentlichkeitsarbeit;
b) die Mitwirkung bei allen Plänen
und Vorarbeiten zur gesetzlichen und sonstigen Verankerung und
Absicherung des Berufsstandes der Präventologen;
c) die
Information der Vereinsmitglieder über wettbewerbsrechtliche
Fragen sowie die Bekämpfung von Verstößen gegen den
unlauteren Wettbewerb durch vom Verein zu beauftragende Mitglieder
rechtsberatender Berufe;
d) Mitwirkung bei allen Planungen und
Vorarbeiten zur Entwicklung eines einheitlichen Ausbildungsganges mit
dem Ziel der staatlichen Anerkennung des Berufsbildes des
Präventologen® .
e) Auf die für die Tarifpolitik
verantwortlichen Ärzte/Arbeitgeberorganisationen im Interesse der
Arzt- und Heilberufe einzuwirken, damit deren besondere Gegebenheiten
berücksichtigt werden, die Interessen der Mitglieder in ihrer
Funktion als Arbeitgeber gegenüber Gewerkschaften und anderen
Arbeitnehmervertretungen sowie Behörden zu wahren und die
Mitglieder bei der Flexibilisierung der Arbeitswelt und der Gestaltung
der Arbeitsbedingungen zu beraten.
f) Maßnahmen zu
fördern, die den sozialen Belangen der Arbeitnehmer im Rahmen der
betrieblichen Sozialpolitik dienen und Lösungen im Bereich der
betrieblichen Altersversorgung wie auch bei der betrieblichen
Vermögensbildung aufzuzeigen, sowie die unmittelbaren Mitglieder
und die Mitglieder der angeschlossenen Verbände im Hinblick auf
eine günstige soziale Absicherung zu beraten.
In dem Verein sind vier Arten von Mitgliedschaften (Mitgliedsgruppen) möglich:a) Aktive MitgliederAktives
Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die
sich zu den Zielen des Vereins bekennen und bereit sind, diese aktiv
durch ehrenamtliche Mitarbeit und die Übernahme von
Vereinsämtern zu fördern bereit sind.
b) Allgemeine Mitglieder
Allgemeines
Mitglied können natürliche Personen werden, die sich zu den
Zielen des Vereins bekennen, als Präventologen® tätig
sind oder eine Ausbildung als Präventologe® erhalten und
künftig als Präventologe® tätig sein möchten.
c) Firmenmitgliedschaften
Firmenmitglied
kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sich
zu den Vereinszielen bekennt und in ihrem Unternehmen
Präventologen® eingesetzt hat oder einsetzen möchte.
d) Fördermitgliedschaften
Fördermitglied
kann jede natürliche und juristische Person werden, welche bereit
ist, die Ziele des Vereins durch regelmäßige
Mitgliedsbeiträge und Spenden zu fördern.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Aktivitäten und
Veranstaltungen des Vereins für die jeweilige Mitgliedsgruppe oder
an Veranstaltungen für alle Mitgliedsgruppen teilzunehmen und die
Verbandsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
2. Die
Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Ziele des Vereins nach
besten Kräften zu fördern, die vom Verein festzulegenden
Ausbildungskriterien und Richtlinien für die Ausübung des
Berufstandes zu beachten, Schaden vom Verein fernzuhalten sowie die
Vereinsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über
die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag gilt als
angenommen, wenn innerhalb von vier Wochen keine Ablehnung erfolgt.
Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.Die
Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr. Sie verlängert sich um
ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende des Mitgliedsjahres gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Die
Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem
geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Sie muß
mindestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres erfolgen. Soweit
die Kündigung Mitgliedschaft fristgerecht erfolgt. muß sie
nicht bestätigt werden und ist zum Ende des Mitgliedsjahres
wirksam.
Der Ausschluß erfolgt, wenn das Vereinsmitglied
trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung länger als 3
Monate im Rückstand ist oder die Voraussetzung des § 3 dieser
Satzung nicht mehr gegeben sind.
Der Ausschluß erfolgt ferner, wenn das Mitglied gegen die Pflichten des § 4 Abs. 2 verstoßen hat.
Über
den Ausschluß entscheidet der geschäftsführende
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der
Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen
diesen Beschluß ist die Anrufung zur Mitgliederversammlung
statthaft. Sie muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend über
den Ausschluß. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruches des
Vereins auf rückständige Beitragsforderungen oder etwaige
Schadensersatzforderungen.
§ 6 - Gebühren und Beiträge
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach Maßgabe der jeweils
geltenden Beitragsordnung bei Aufnahme in den Verein eine
Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die
Beitragsordnung beschließt der geschäftsführende
Vorstand.
2. Eine Rückerstattung des Beitrages oder Teile des Beitrages findet auch bei Austritt nicht statt.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag Härtefälle abweichend regeln.
4.
Soweit durch den geschäftsführenden Vorstand oder die
Mitgliederversammlung andere Vertretungsberechtigte Organe oder
sonstige Vertreter des Vereins Veranstaltungen gegen Gebühren
anbieten, sind diese Gebühren im Zweifel nicht im Jahresbeitrag
enthalten.
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Der Geschäftsführer
4. Der Berufs-/Fachvorstand
5. Das Präsidium
6. Der Gesundheitssenat
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie setzt sich zusammen aus den aktiven Mitgliedern gemäß
§ 3 a dieser Satzung. Sie können sowohl ein Verbandsorgan
wählen als auch in ein Verbandorgan gewählt werden.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von in der Regel 4, jedoch mindestens 2 Wochen
schriftlich einzuladen.
3. Der geschäftsführende
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des
Zwecks und Grundes schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die
Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer
Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.
2.
Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei
Geschäftsjahren. Diese Kassenprüfer haben der
Mitgliederversammlung über die Prüfung der Buch- und
Kassenführung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des geschäftsführenden Vorstands.
4. Die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6.
Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle
sonstigen ihr vom geschäftsführenden Vorstand unterbreiteten
und nach der Satzung übertragenen Aufgaben.
§ 10 - Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
Für die jeweilige Sitzung der Mitgliederversammlung wird aus den
Reihen der Erschienenen ein Schriftführer für die Dauer der
Veranstaltung gewählt. Dieser hat das Protokoll
ordnungsgemäß zu führen und die
ordnungsgemäße Protokollführung nach Unterzeichnung
durch ein Vorstandsmitglied durch Gegenzeichnung zu bestätigen.
§ 11 - Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlungen führt der erste Vorsitzende, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
2.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor.
3. Jedes anwesende Mitglied kann ein nicht erschienenes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten.
4. Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.
5.
Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer, erfolgt geheim,
wenn dies mindestens ¼ der erschienen Mitglieder beantragt,
sonst durch Handzeichen.
6. Vor der Beschlußfassung ist
durch den Schriftführer sicherzustellen, daß nur
stimmberechtigte Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen.
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu
ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung
bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung
enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen und
vertretenen Mitgliedern. Diese Regelung gilt auch für die
Änderung des Vereinszwecks.
Änderung des
Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr bedürfen nur der
einfachen Mehrheit der erschienenen oder vertretenen stimmberechtigten
Mitglieder.
§ 13 - Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26
BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden sowie mindestens zwei,
höchstens jedoch vier weiteren Mitgliedern, die zugleich
Stellvertreter des ersten Vorsitzenden sind, diesen jedoch nur zu zweit
vertreten können.
2. Der erste Vorsitzende hat Alleinvertretungsmacht.
3.
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse. Für Grundstücksverträge ist die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorstand ist
berechtigt, Ausschüsse zu berufen.
4. Der
geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von vier vollen Geschäftsjahren gewählt. Der
Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahlen sind
möglich.
5. Der geschäftsführende Vorstand
faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten
Vorsitzenden mindestens alle viertel Jahr (kann auch häufiger
sein) einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand
faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu wählen.
§ 14 - Der Geschäftsführer
Der geschäftsführende Vorstand kann für die Aufgaben der
laufenden Verwaltung und Verbandsarbeit einen Geschäftsführer
bestellen.
Der Geschäftsführer ist besonderer
Vertreter gemäß § 30 BGB. Die Bestellung und Abberufung
erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
Die
Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers sind auf die
Geschäfte der laufenden Verwaltung und Verbandsarbeit
beschränkt. Im Rahmen seiner Bestellung und Vertretungsbefugnis
als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB vertritt der
Geschäftsführer den Verband gemeinsam mit einem Mitglied das
geschäftsführenden Vorstandes.
§ 15 - Der Berufs-/Fachvorstand
In dieses Gremium können Personen berufen werden, die sich durch
fachliche Reputation und ihr Engagement auf dem Gebiet der
Prävention hervorgehoben haben. Seine Mitglieder werden durch den
geschäftsführenden Vorstand in dieses Gremium berufen.
Der
Berufs- und Fachvorstand hat die Aufgabe, die fachliche Kompetenz der
Mitglieder zur Verwirklichung des Zwecks des Vereins gemäß
§ 2 Ziffer 1 der Satzung zu fördern und sicherzustellen.
Das Präsidium besteht aus dem geschäftsführenden
Vorstand und dem Berufs- und Fachvorstand. Das Präsidium
berät über berufs- und fachliche Angelegenheiten im Sinne des
Zwecks des Vereins sowie über den Ausschluß von Mitgliedern
§ 17 - Der Gesundheitssenat
Die Mitglieder dieses Gremiums werden durch den
geschäftsführenden Vorstand berufen, dessen Verbandsarbeit
sie unterstützen. Es handelt sich ausschließlich um
Mitglieder des Berufsverbandes.
Persönlichkeiten, die sich
in besonderer Weise um das Gesundheitswesen verdient gemacht haben,
können unabhängig von einer Mitgliedschaft im Berufsverband
Deutscher Präventologen®durch den Vorstand zu
Gesundheitssenatoren ernannt werden. Sie sind berechtigt, den Titel
Senator h. c. des Berufsverbandes Deutscher Präventologen
zu führen.
Der geschäftsführende Vorstand kann dem Gesundheitssenat eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 18 - Bildung von Sektionen und Kommissionen
Der Verein kann für Mitglieder bestimmter Interessen- und
Berufsgruppen Sektionen und Kommissionen bilden. Diese Sektionen oder
Kommissionen können sich eine eigene Geschäftsordnung geben,
die jedoch dieser Satzung nicht widersprechen darf.
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung, wobei ¾ aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Diese Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Diese Satzung ist am 4. April
2001 aufgestellt und wurde am 5. April 2001 von den
Gründungsmitgliedern einstimmig genehmigt und unterzeichnet.
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