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geprüfte Präventologin®
Daniela Ferrer

Heusweiler

 
 

Die Satzung

des Berufsverbandes Deutscher Präventologen e.V. 

Präambel

Präventologie ist die Lehre vom umfassenden, vorbeugenden Schutz des Körpers und der Seele durch bewußte und gesunde Ernährung, durch Bewegung und der Gesundheit und dem Leben förderliches Denken.Die Aufgabe der Präventologen® ist dabei, das Bewußtsein der Menschen für natürliche und gesunde Lebensführung durch Information und Beratung zu erweitern und Wege aufzuzeigen, die der Gesundheitserhaltung auf natürliche Weise dienen.

Der Präventologe® sieht sich dabei als Berater des Menschen, ohne in Konkurrenz zu den Angehörigen der Heilberufe treten zu wollen.
Bis heute ist weder die Ausbildung zum Präventologen® staatlich anerkannt, noch ist der Beruf des Präventologen® staatlich geschützt. Dies zu ändern ist eine der wesentlichen Begründungen für die Errichtung des Vereins mit der nachstehenden Satzung:

§ 1 - Name & Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Berufsverband Deutscher Präventologen e.V.“ und hat seinen Sitz in Hannover.

§ 2 - Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt den Zweck, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Berufsstand der Präventologen® und deren Ausbildung zur staatlichen Anerkennung zu verhelfen und die beruflichen, wirtschaftlichen sowie sozialen Interessen seiner Mitglieder zu fördern.

Dazu gehören insbesondere:

a) Die Information der Mitglieder in allen zur Ausübung des Präventologenberufes notwendigen Bereichen sowie die Förderung des Ansehens des Berufsstandes der Präventologen® durch alle hierfür geeigneten Maßnahmen, insbesondere durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit;

b) die Mitwirkung bei allen Plänen und Vorarbeiten zur gesetzlichen und sonstigen Verankerung und Absicherung des Berufsstandes der Präventologen;

c) die Information der Vereinsmitglieder über wettbewerbsrechtliche Fragen sowie die Bekämpfung von Verstößen gegen den unlauteren Wettbewerb durch vom Verein zu beauftragende Mitglieder rechtsberatender Berufe;

d) Mitwirkung bei allen Planungen und Vorarbeiten zur Entwicklung eines einheitlichen Ausbildungsganges mit dem Ziel der staatlichen Anerkennung des Berufsbildes des Präventologen® .

e) Auf die für die Tarifpolitik verantwortlichen Ärzte/Arbeitgeberorganisationen im Interesse der Arzt- und Heilberufe einzuwirken, damit deren besondere Gegebenheiten berücksichtigt werden, die Interessen der Mitglieder in ihrer Funktion als Arbeitgeber gegenüber Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretungen sowie Behörden zu wahren und die Mitglieder bei der Flexibilisierung der Arbeitswelt und der Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu beraten.

f) Maßnahmen zu fördern, die den sozialen Belangen der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Sozialpolitik dienen und Lösungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wie auch bei der betrieblichen Vermögensbildung aufzuzeigen, sowie die unmittelbaren Mitglieder und die Mitglieder der angeschlossenen Verbände im Hinblick auf eine günstige soziale Absicherung zu beraten.


§ 3 - Mitgliedschaft

In dem Verein sind vier Arten von Mitgliedschaften (Mitgliedsgruppen) möglich:a) Aktive MitgliederAktives Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und bereit sind, diese aktiv durch ehrenamtliche Mitarbeit und die Übernahme von Vereinsämtern zu fördern bereit sind.

b) Allgemeine Mitglieder
Allgemeines Mitglied können natürliche Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, als Präventologen® tätig sind oder eine Ausbildung als Präventologe® erhalten und künftig als Präventologe® tätig sein möchten.

c) Firmenmitgliedschaften
Firmenmitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt und in ihrem Unternehmen Präventologen® eingesetzt hat oder einsetzen möchte.

d) Fördermitgliedschaften
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche bereit ist, die Ziele des Vereins durch regelmäßige Mitgliedsbeiträge und Spenden zu fördern.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins für die jeweilige Mitgliedsgruppe oder an Veranstaltungen für alle Mitgliedsgruppen teilzunehmen und die Verbandsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die vom Verein festzulegenden Ausbildungskriterien und Richtlinien für die Ausübung des Berufstandes zu beachten, Schaden vom Verein fernzuhalten sowie die Vereinsbeiträge pünktlich zu entrichten.


§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn innerhalb von vier Wochen keine Ablehnung erfolgt. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr. Sie verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt werden.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Sie muß mindestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres erfolgen. Soweit die Kündigung Mitgliedschaft fristgerecht erfolgt. muß sie nicht bestätigt werden und ist zum Ende des Mitgliedsjahres wirksam.

Der Ausschluß erfolgt, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Rückstand ist oder die Voraussetzung des § 3 dieser Satzung nicht mehr gegeben sind.

Der Ausschluß erfolgt ferner, wenn das Mitglied gegen die Pflichten des § 4 Abs. 2 verstoßen hat.

Über den Ausschluß entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

Gegen diesen Beschluß ist die Anrufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Sie muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend über den Ausschluß. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen oder etwaige Schadensersatzforderungen.

§ 6 - Gebühren und Beiträge

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung bei Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Beitragsordnung beschließt der geschäftsführende Vorstand.

2. Eine Rückerstattung des Beitrages oder Teile des Beitrages findet auch bei Austritt nicht statt.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag Härtefälle abweichend regeln.

4. Soweit durch den geschäftsführenden Vorstand oder die Mitgliederversammlung andere Vertretungsberechtigte Organe oder sonstige Vertreter des Vereins Veranstaltungen gegen Gebühren anbieten, sind diese Gebühren im Zweifel nicht im Jahresbeitrag enthalten.

§ 7 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Der Geschäftsführer
4. Der Berufs-/Fachvorstand
5. Das Präsidium
6. Der Gesundheitssenat
 
§ 8 - Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den aktiven Mitgliedern gemäß § 3 a dieser Satzung. Sie können sowohl ein Verbandsorgan wählen als auch in ein Verbandorgan gewählt werden.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von in der Regel 4, jedoch mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und Grundes schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen.

4. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
 
§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.

2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Diese Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über die Prüfung der Buch- und Kassenführung Bericht zu erstatten.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des geschäftsführenden Vorstands.

4. Die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom geschäftsführenden Vorstand unterbreiteten und nach der Satzung übertragenen Aufgaben.

§ 10 - Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

Für die jeweilige Sitzung der Mitgliederversammlung wird aus den Reihen der Erschienenen ein Schriftführer für die Dauer der Veranstaltung gewählt. Dieser hat das Protokoll ordnungsgemäß zu führen und die ordnungsgemäße Protokollführung nach Unterzeichnung durch ein Vorstandsmitglied durch Gegenzeichnung zu bestätigen.
 
§ 11 - Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlungen führt der erste Vorsitzende, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

3. Jedes anwesende Mitglied kann ein nicht erschienenes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten.

4. Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.

5. Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer, erfolgt geheim, wenn dies mindestens ¼ der erschienen Mitglieder beantragt, sonst durch Handzeichen.

6. Vor der Beschlußfassung ist durch den Schriftführer sicherzustellen, daß nur stimmberechtigte Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen.
 
§ 12 - Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen und vertretenen Mitgliedern. Diese Regelung gilt auch für die Änderung des Vereinszwecks.

Änderung des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr bedürfen nur der einfachen Mehrheit der erschienenen oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

 
§ 13 - Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden sowie mindestens zwei, höchstens jedoch vier weiteren Mitgliedern, die zugleich Stellvertreter des ersten Vorsitzenden sind, diesen jedoch nur zu zweit vertreten können.

2. Der erste Vorsitzende hat Alleinvertretungsmacht.

3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Für Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu berufen.

4. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier vollen Geschäftsjahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahlen sind möglich.

5. Der geschäftsführende Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden mindestens alle viertel Jahr (kann auch häufiger sein) einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.
 
§ 14 - Der Geschäftsführer

Der geschäftsführende Vorstand kann für die Aufgaben der laufenden Verwaltung und Verbandsarbeit einen Geschäftsführer bestellen.

Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.

Die Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers sind auf die Geschäfte der laufenden Verwaltung und Verbandsarbeit beschränkt. Im Rahmen seiner Bestellung und Vertretungsbefugnis als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB vertritt der Geschäftsführer den Verband gemeinsam mit einem Mitglied das geschäftsführenden Vorstandes.
 
§ 15 - Der Berufs-/Fachvorstand

In dieses Gremium können Personen berufen werden, die sich durch fachliche Reputation und ihr Engagement auf dem Gebiet der Prävention hervorgehoben haben. Seine Mitglieder werden durch den geschäftsführenden Vorstand in dieses Gremium berufen.

Der Berufs- und Fachvorstand hat die Aufgabe, die fachliche Kompetenz der Mitglieder zur Verwirklichung des Zwecks des Vereins gemäß § 2 Ziffer 1 der Satzung zu fördern und sicherzustellen.
  
§ 16 - Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Berufs- und Fachvorstand. Das Präsidium berät über berufs- und fachliche Angelegenheiten im Sinne des Zwecks des Vereins sowie über den Ausschluß von Mitgliedern
 
§ 17 - Der Gesundheitssenat

Die Mitglieder dieses Gremiums werden durch den geschäftsführenden Vorstand berufen, dessen Verbandsarbeit sie unterstützen. Es handelt sich ausschließlich um Mitglieder des Berufsverbandes.

Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um das Gesundheitswesen verdient gemacht haben, können unabhängig von einer Mitgliedschaft im Berufsverband Deutscher Präventologen®durch den Vorstand zu Gesundheitssenatoren ernannt werden. Sie sind berechtigt, den Titel

Senator h. c. des Berufsverbandes Deutscher Präventologen

zu führen.

Der geschäftsführende Vorstand kann dem Gesundheitssenat eine eigene Geschäftsordnung geben.
 
§ 18 - Bildung von Sektionen und Kommissionen

Der Verein kann für Mitglieder bestimmter Interessen- und Berufsgruppen Sektionen und Kommissionen bilden. Diese Sektionen oder Kommissionen können sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die jedoch dieser Satzung nicht widersprechen darf.
 
§ 19 - Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
 
§ 20 - Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei ¾ aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Diese Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.
 
Schlußbestimmung

Diese Satzung ist am 4. April 2001 aufgestellt und wurde am 5. April 2001 von den Gründungsmitgliedern einstimmig genehmigt und unterzeichnet.